Eine Preisgarantie im Tarifvertrag klingt verlässlich – hält aber in der Praxis oft nicht, was sie verspricht. Preisbindungsklauseln beziehen sich laut Bundesnetzagentur in der Regel nur auf einige Preisbestandteile. Ändert sich ein Preisbestandteil, der nicht von der Klausel umfasst ist, kann es trotz Preisgarantie zu einer Preisänderung kommen.
Im Klartext: Die Garantie existiert nur so lange, wie der Markt an der Börse auf gleichem Niveau handelt. Sobald Extremsituationen eintreten – ein heißer Sommer mit niedrigen Wasserständen, ein Krieg der Lieferketten unterbricht, die Sperrung von Seewegen, Lieferschwierigkeiten bei Gas, der Ausfall von Kraftwerken oder die Abschaltung von Atomkraftwerken – steigen die Beschaffungskosten. Und dann greift die AGB-Klausel: Der Anbieter darf den Preis erhöhen. Ein reales Beispiel aus der Energiekrise: Ein Kunde hatte einen Stromvertrag mit 24-monatiger Preisgarantie zu 29,53 ct/kWh – und erhielt dennoch eine Preiserhöhung auf 45,36 ct/kWh. Entscheidend ist immer, welche Preisbestandteile von der jeweiligen Preisgarantie tatsächlich umfasst sind.